Satzung des Fördervereins für Integrative Kunst- und Musikpädagogik, - IKM e.V.
in der Fassung vom 23.02.2006 laut Beschluss der Gründungsversammlung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1.1 Der Verein führt den Namen "IKM mit dem Zusatz e.V., Förderverein für Integrative Kunst- und Musikpädagogik". Der Sitz des Vereins ist Bramsche.
§ 1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
§ 2.1 Der Verein wird zu dem Zweck gegründet,
* die kulturelle Bildung und Erziehung durch Angebote, Modelle und Projekte
zu unterstützen und zu fördern sowie Unterstützungen zu gewähren.
§ 2.2 Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere dadurch, dass er
* durch Projekte und Unterricht Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Bereich
Musik und Kunst kulturell fördert;
* andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften bei der Wahrnehmung
oder Ermöglichung von integrativen Kunst- und Musikschulangeboten zu steuerbegünstigten Zwecken materiell oder finanziell zu unterstützen;
* Öffentlichkeitsarbeit betreibt, die geeignet ist, für integrative künstlerische
und musikalische Bildungsangebote zu interessieren;
* mit anderen Initiativen, Gruppen und Multiplikatoren zusammenarbeitet, die
im Bereich der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind;
* den Informationsaustausch fördert und ggf. Modellvorhaben federführend abwickelt.
§ 2.3 Der Verein kann weitere Aktivitäten ergreifen, wenn sie geeignet
sind, das unter 2. l benannte Ziel des Vereins umzusetzen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4.2 Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3 Der Verein wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen werden, die sich zu dem Satzungszweck bekennen.
5.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll bei natürlichen Personen den Namen, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten und bei juristischen Personen als Anlage eine Satzung und eine aktuelle Selbstdarstellung beinhalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5.3 Der Austritt aus dem Verein erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Geschäftsmonats in dem die eingereichte Austrittserklärung abgegeben wurde. In der Zeit zwischen schriftlicher Erklärung und Austritt ruht die Mitgliedschaft, es erlischt das Stimmrecht bezüglich aller Vereinsorgane.
5.4 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit deren Tod und die Mitgliedschaft einer juristischen Person kann enden bei Änderung ihrer bisherigen Zwecke oder endet bei Auflösung oder Aufhebung von Amts wegen.
5.5 Ein Mitglied kann auch mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
5.6 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, bestimmten Personen eine Ehrenmitgliedschaft anzutragen oder eine bestehende abzuerkennen. Die Ehrenmitgliedschaft umfasst kein Stimmrecht. Die Ehrenmitglied-schaft endet durch eine Erklärung des Ehrenmitglieds gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder bei Ausschluss oder Tod des Ehrenmitglieds.
5.7 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zur Tagesordnung können Mitglieder Vorschläge machen. Diese werden berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Absendung des Einladungsschreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftssteile verschickt wurden.
§ 7.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - nicht aber das Ehrenmitglied - eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist bei ordentlichen Mitgliedern zulässig, wenn ein anderes Mitglied hierzu schriftlich bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert, und zwar schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 7.3 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
2. Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahme-
antrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
6. Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand
vorzuschlagen sind;
§ 7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Dieser ist durch
die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
§ 7.5 Beschlüsse innerhalb der Mitgliederversammlung erfolgen durch Abstimmung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 2/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
§ 7.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 7.7 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; dies gilt für Änderungen des Satzungszwecks als
auch zur Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen, die erforderlich sind, um
Form- oder Rechtsvorschriften Genüge zu leisten, können durch den Vorstand beschlossen, müssen aber auf der nächsten dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
§ 7.8 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das in der Mitgliederversammlung geführte Protokoll soll insbesondere die Beschlüsse und den wesentlichen Diskussionsverlauf bis zur Beschlussfassung aufnehmen. Es soll darüber hinaus folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs-
änderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
8.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
8.2 Es gelten die gleichen Ladungs-, Abstimmungs- und Durchführungs-
bestimmungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
9.2 Der Geschäftsführer wird von dem ersten und stellvertretenden Vorsitzenden einstimmig für die Dauer von acht Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichtes.
2. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
9.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten, der gemäß § 26 BGB Einzelvertretungsbefugnis besitzt. Neben dem Geschäftsführer kann für die laufenden Geschäfte im Rahmen des Vereinsetats
ein Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
9.4 Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
5. Erstellung einer Vorschlagsliste für Ehrenmitglieder:
9.5 Der erste und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereins-
mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Restvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode bestimmen. Scheidet der Vorsitzende als Mitglied des Vorstands aus, wird automatisch der stellvertretende Vorsitzende zum neuen Vorsitzenden.
9.6 Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, um Form- oder Rechtsvorschriften zu erfüllen, die behördlicherseits an den Verein herangetragen werden. Auf der dem Vorstandsbeschluss unmittelbar folgenden Mitglieder-
versammlung muss den Mitgliedern die Satzungsänderung begründet und zur Kenntnis gebracht werden. Zur Rechtswirksamkeit ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich.
§ 10 Haftung
§ 10.1 Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen.
Eine Durchgriffshaftung auf die Mitglieder ist rechtlich nicht zulässig.
§ 11 Auflösung
§ 11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke.
§ 11.3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder aufgehoben wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.02.2006 verabschiedet.