Satzung des Fördervereins für Integrative Kunst- und Musikpädagogik, - IKM e.V.
in der Fassung vom 23.02.2006 laut Beschluss der Gründungsversammlung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1.1 Der Verein führt den Namen "IKM mit dem Zusatz e.V., Förderverein für Integrative Kunst- und Musikpädagogik". Der Sitz des Vereins ist Bramsche.
§ 1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
§ 2.1 Der Verein wird zu dem Zweck gegründet,
*  die kulturelle Bildung und Erziehung durch Angebote, Modelle und Projekte
          zu  unterstützen und zu fördern sowie Unterstützungen zu gewähren.
§ 2.2 Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere dadurch, dass er
*  durch Projekte und Unterricht Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Bereich
          Musik und Kunst kulturell fördert;
*  andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften bei der Wahrnehmung
          oder  Ermöglichung von integrativen Kunst- und Musikschulangeboten zu  steuerbegünstigten Zwecken materiell oder finanziell zu unterstützen;
*  Öffentlichkeitsarbeit betreibt, die geeignet ist, für integrative künstlerische
          und musikalische Bildungsangebote zu interessieren;
*  mit anderen Initiativen, Gruppen und Multiplikatoren zusammenarbeitet, die
          im  Bereich der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind;
* den Informationsaustausch fördert und ggf. Modellvorhaben federführend abwickelt.
§ 2.3 Der Verein kann weitere  Aktivitäten ergreifen, wenn sie geeignet
          sind, das unter 2. l benannte Ziel des  Vereins umzusetzen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4.2  Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
          Die  Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3 Der Verein wird  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
          fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen werden, die sich zu dem Satzungszweck bekennen.
5.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll bei natürlichen Personen den Namen, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten und bei juristischen Personen als Anlage eine Satzung und eine aktuelle Selbstdarstellung beinhalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5.3 Der Austritt aus dem Verein erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Geschäftsmonats in dem die eingereichte Austrittserklärung abgegeben wurde. In der Zeit zwischen schriftlicher Erklärung und Austritt ruht die Mitgliedschaft, es erlischt das Stimmrecht bezüglich aller Vereinsorgane.
5.4 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit deren Tod und die Mitgliedschaft einer juristischen Person kann enden bei Änderung ihrer bisherigen Zwecke oder endet bei Auflösung oder Aufhebung von Amts wegen.
5.5 Ein Mitglied kann auch mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
5.6 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, bestimmten Personen eine Ehrenmitgliedschaft anzutragen oder eine bestehende abzuerkennen. Die Ehrenmitgliedschaft umfasst kein Stimmrecht. Die Ehrenmitglied-schaft endet durch eine Erklärung des Ehrenmitglieds gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder bei Ausschluss oder Tod des Ehrenmitglieds.
5.7 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zur Tagesordnung können Mitglieder Vorschläge machen. Diese werden berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Absendung des Einladungsschreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftssteile verschickt wurden.
§ 7.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - nicht aber das Ehrenmitglied - eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist bei ordentlichen Mitgliedern zulässig, wenn ein anderes Mitglied hierzu schriftlich bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert, und zwar schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 7.3   Die   Mitgliederversammlung   ist    ausschließlich   für   folgende Angelegenheiten zuständig:
          1. Genehmigung des vom Vorstand  aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des  Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
          2. Wahl und Abberufung des  Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters;
          4. Beschlussfassung über Änderung der  Satzung und über die Auflösung des Vereins;
          5. Beschlussfassung über die Beschwerde  gegen die Ablehnung des Aufnahme-
          antrags sowie über die Berufung gegen 	einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
          6. Ernennung und Abberufung von  Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand
          vorzuschlagen sind;
§ 7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom  Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder  einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,  bestimmt die Versammlung den Leiter.
          Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung  für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter  übertragen werden. Dieser ist durch
          die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
§ 7.5 Beschlüsse innerhalb der Mitgliederversammlung erfolgen durch Abstimmung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 2/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
§ 7.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 7.7 Die Mitgliederversammlung fasst  Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;  Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
          Zur Änderung der Satzung ist jedoch  eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; dies gilt  für Änderungen des Satzungszwecks als
          auch zur Auflösung des Vereins.  Satzungsänderungen, die erforderlich sind, um
          Form- oder Rechtsvorschriften  Genüge zu leisten, können durch den Vorstand beschlossen, müssen aber auf der  nächsten dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur  Kenntnis gebracht werden.
§ 7.8 Über die Mitgliederversammlung ist  ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter  bestimmt. Das in der Mitgliederversammlung geführte Protokoll soll insbesondere  die Beschlüsse und den wesentlichen Diskussionsverlauf bis zur Beschlussfassung  aufnehmen. Es soll darüber hinaus folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit  der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,  die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs-
          änderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
8.1   Der Vorstand kann  jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller  Mitglieder schriftlich unter
          Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand  verlangt wird.
8.2   Es gelten die gleichen Ladungs-, Abstimmungs- und  Durchführungs-
          bestimmungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
9.2   Der Geschäftsführer wird von dem ersten und stellvertretenden  Vorsitzenden einstimmig für die Dauer von acht Jahren bestellt.  Wiederbestellung ist zulässig.
          Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere  folgende Aufgaben:
          1. Aufstellung eines Haushaltsplanes für  jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
          Erstellung eines Jahresberichtes.
          2. Abschluss und Kündigung von  Arbeitsverträgen.
9.3   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den  Geschäftsführer vertreten, der gemäß § 26 BGB Einzelvertretungsbefugnis  besitzt. Neben dem Geschäftsführer kann für die laufenden Geschäfte im Rahmen  des Vereinsetats
          ein Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
9.4 Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der  Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
          2. Einberufung der  Mitgliederversammlung;
          3. Ausführung der Beschlüsse der  Mitgliederversammlung;
          4. Beschlussfassung über Aufnahme,  Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
          5. Erstellung einer Vorschlagsliste für  Ehrenmitglieder:
9.5 Der erste und der stellvertretende  Vorsitzende werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 2 Jahren,  vom Tage der Wahl an gerechnet,
          gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im  Amt. Wählbar sind nur Vereins-
          mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands  während der Amtsperiode aus, so kann der Restvorstand ein Ersatzmitglied für  die restliche Amtsperiode bestimmen. Scheidet der Vorsitzende als Mitglied des  Vorstands aus, wird automatisch der stellvertretende Vorsitzende zum neuen  Vorsitzenden.
9.6 Der Vorstand kann Satzungsänderungen  beschließen, um Form- oder     Rechtsvorschriften zu erfüllen, die behördlicherseits an den Verein  herangetragen werden. Auf der dem Vorstandsbeschluss unmittelbar folgenden Mitglieder-
          versammlung muss den Mitgliedern  die Satzungsänderung begründet und zur  Kenntnis gebracht werden. Zur Rechtswirksamkeit ist ein Beschluss der  Mitgliederversammlung nicht erforderlich.
§ 10 Haftung
§ 10.1   Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen.
          Eine Durchgriffshaftung auf die  Mitglieder ist rechtlich nicht zulässig.
§ 11 Auflösung
§ 11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 11.2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt
          das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks  unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige, mildtätige
          oder kirchliche Zwecke.
§ 11.3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder aufgehoben wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.02.2006 verabschiedet.
 
          
        

 
  
  
  
  
 